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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Geltungsbereich Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle durch MCI erbrachten Planungs-, Werk- und Serviceleistungen. Die im Einzelfall zu erbringenden
Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.
2. Vertragsgegenstand Der zu Grunde liegende Vertrag hat die Lieferung und Installation von Broadcast-Anlagen oder Anlagenteilen zum Gegenstand. Der Lieferumfang und die konkreten
Leistungspflichten richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.
3. AGB des Vertragspartners MCI führt sämtliche Lieferungen und Leistungen nur nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftragebers finden nur dann Anwendung, wenn MCI diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Auftragserteilung auf die AGB des Auftraggebers verwiesen wird und MCI der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Verträge zwischen MCI und dem Auftraggeber. Werden die vorliegenden Geschäftsbedingungen geändert, gelten die geänderten Bestimmungen ab
erstmaligem Zugang beim Auftraggeber.
4. Änderungen des Leistungsumfangs Begehrt der Auftraggeber während des Projektverlaufs die Änderung einzelner Punkte des vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere den Austausch von Geräten, Anlagenteilen oder Systemkomponenten, bedarf es hierzu der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Als schriftliche Vereinbarung gilt auch ein von den Parteien unterzeichnetes Protokoll, das den Inhalt eines Telefonats oder einer Projektbesprechung wiedergibt.
Wird der Auftraggeber von MCI schriftlich zur Bestätigung der Änderung des Leistungsumfanges aufgefordert so hat der Auftraggeber diese innerhalb von 7 Kalendertagen zu erteilen. Wird eine Bestätigung nicht rechtzeitig erteilt, gilt die Änderung des Leistungsumfanges als nicht vereinbart.
Im Projektverlauf auftretende Mehrungen und Minderungen gibt MCI dem Auftraggeber unverzüglich bekannt. Während der Projektlaufzeit ist eine Mehrungs-/Minderungsliste zu führen.
Werden einzelnen Geräte, Anlagenteile oder Systemkomponenten im Projektverlauf auf Vereinbarung der Parteien oder auf Veranlassung des Auftraggebers ausgetauscht, wird aus dem Preis der ehemals vorgesehenen und der nunmehr verwendeten Geräte, Anlagenteile oder Systemkomponenten ein Saldo gebildet. Ein negativer Saldo wird vom Gesamtauftragspreis, sofern einzelne Zahlungsziele bereits erreicht wurden vom offenen Restauftragspreis abgezogen, ein positiver Saldo wird hinzugerechnet.
Sind im Hinblick auf die ursprünglich geplante Verwendung eines ausgetauschten Gerätes durch MCI Leistungen (Planung, Softwareentwicklung, Montage) erbracht worden, sind
diese vom Auftraggeber vertragsgemäß zu vergüten.
5. Subunternehmer Die als Subunternehmer einzusetzenden Unternehmen werden zwischen den Parteien
einvernehmlich festgelegt. § 278 BGB findet keine Anwendung.
II. Lieferungs- und Leistungsbedingungen
1. Angebot MCI bietet Leistungen freibleibend und unverbindlich an, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes bestimmt. Technische Änderungen i.S. eines technischen Fortschritts sowie Farbabweichungen, Irrtümer und Eingabefehler sind vorbehalten. Der Mindestbestellwert beträgt € 50.
2. Unterlagen/Urheberrechte MCI behält sich an allen Abbildungen, Zeichnungen und Unterlagen die Eigentümer- und Urheberrechte vor. Alle Zeichnungen und Blockschaltbilder, alle Textbeschreibungen, sowie das jeweilige Leistungs- und Lieferverzeichnis sind nur für den Auftraggeber bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses bedarf die Weitergabe der schriftlichen Zustimmung durch MCI.
MCI gewährt die Unversehrtheit von Schutzrechten Dritter.
3. Service/Wartung Service- und Wartungsleistungen sind nur dann Inhalt des Vertrages, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Ist MCI mit der Durchführung von Service- und Wartungsleistungen beauftragt, können diese durch andere Firmen, insbesondere MCI-Tochterfirmen
ausgeführt werden, ohne dass es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
III. Preise/Vergütung/Zahlungsbedingungen
1. Preise Alle angegebenen Preise gelten sofern nicht anders vereinbart zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Soweit nichts anderes bestimmt, werden zwischen MCI und dem jeweiligen Auftraggeber Festpreise vereinbart. MCI ist jedoch auf Grund von Vertragsänderungen, Kalkulationsirrtümern oder Veränderungen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Umstände zur Preisanpassung berechtigt.
Soweit im betreffenden Vertrag nicht anders vereinbart, sind Kosten für Fracht,
Verpackung, Versicherung im Preis nicht inbegriffen.
2. Zahlungsbedingungen Alle vom Auftraggeber geschuldeten Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, spätestens 40 Tage nach Abnahme, ohne Abzug fällig, sofern im Vertrag ein Anderes nicht bestimmt ist. Skonto wird nicht gewährt. Im Falle des Verzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist MCI nur gegen Vorkasse zur Leistung verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung bis zum Beginn der Projektausführung nicht nach, ist MCI zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Maßgebend ist der im Terminplan festgelegte Zeitpunkt. Der Auftraggeber ist in diesem Falle verpflichtet, MCI als Schadensausgleich 30 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
MCI bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen. Der Auftraggeber ist zum Nachweis berechtigt, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Ein Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem jeweiligen Auftraggeber nur dann zu, wenn die Hauptforderung unbestritten oder rechtskräftig festegestellt ist.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt MCI zum Rücktritt vom Vertrag.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluss wesentlich, so kann MCI auf alle Forderungen der
Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung verlangen.
IV. Termine
1. Vorläufiger Terminplan Soweit erforderlich erstellt MCI bei Angebotsabgabe einen vorläufigen Terminplan auf Basis der ihr vorliegenden Informationen. Ein verbindlicher Terminplan wird zu Beginn des Projektes zwischen Auftraggeber und MCI einvernehmlich aufgestellt. Im Falle von Vertragsänderungen oder Veränderung der dem Vertrag zu Grunde liegenden Umstände kann sich der Auftraggeber auf den Terminplan nicht mehr berufen. In diesem Fall wird der Terminplan den veränderten Gegebenheiten einvernehmlich angepasst.
In dem Terminplan werden voraussichtliche Termine zur Durchführung von Arbeitsgesprächen der Projektleitungen der Parteien festgelegt.
Ergeben sich aus Änderungen des Terminplans Terminverschiebungen, so hat MCI diese nicht zu vertreten, sofern die Änderungen einvernehmlich oder einseitig seitens des Auftraggebers getroffen wurden. Das Gleiche gilt, wenn der Grund der Verzögerung aus
der Sphäre des Auftraggebers stammt.
2. Arbeitsgespräche Über Ergebnisse von Arbeitsgesprächen und Entscheidungen werden von MCI Ergebnisprotokolle erstellt. Diese sollen den Parteien spätestens 4 Werktage nach den Besprechungen vorliegen. Einsprüche gegen die Ergebnisprotokolle sind unverzüglich zu
erheben und bedürfen der Schriftform.
3. Höhere Gewalt Die Nichteinhaltung von Terminen auf Grund von höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen oder Zuliefer-betrieben, Streik in Auslieferungsbetrieben oder Transportbetrieben hat MCI nicht zu vertreten. Dies gilt sowohl für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, als auch für die Gebiete anderer Staaten, sofern MCI aus diesen bzw. durch diese hindurch die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Materialien bezieht. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
MCI hat die verspätete Lieferung von Zulieferbetrieben und der Personen, der sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedient nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens ist
ausgeschlossen.
4. Schadenersatz Entstehen MCI durch Terminverschiebungen, die einseitig der AG zu vertreten hat, Mehrkosten (z.B. durch Personalvorhaltung) oder Schäden, ist der Auftraggeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Eine Verschiebung vertraglich vereinbarter Termine zieht in der Regel eine Verschiebung aller nachfolgenden Termine für die
Leistungserbringung nach sich. Dies gilt insbesondere für Vertragsstrafentermine.
V. Abnahme
MCI übergibt die Werkleistung wie in der Leistungsbeschreibung festgelegt, sofern nicht Änderungen im Projektverlauf vorgenommen wurden. Ist eine Übergabe auf Grund der Beschaffenheit der Leistung nicht möglich, tritt an die Stelle der Übergabe die Mitteilung, dass die Leistung zur Abnahme bereit stehe.
Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, führen Auftraggeber und MCI innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe eine abschließende technische Abnahme durch. Im Verlauf dieser Abnahme soll die Erfüllung der im Auftrag vereinbarten System-Spezifikationen durch das gelieferte Gesamtsystem überprüft werden. Die technische Abnahme wird in Anwesenheit der Vertreter beider Parteien vorgenommen. Anlagenteile und Systemkomponenten, deren technische Beschaffenheit eine Abnahme vor Fertigstellung der Gesamtanlage zulässt, werden vom Auftraggeber jeweils nach Prüfung ihrer Funktionstüchtigkeit unverzüglich abgenommen.
Die Abnahme ist durch ein Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. Das Abnahmeprotokoll muss eine abschließende Auflistung der abzunehmenden Anlagen / Anlagenteile enthalten. In dem Abnahmeprotokoll sind sämtliche auftretenden erheblichen und unerheblichen Mängel festzuhalten. Das Abnahmeprotokoll ist von den Parteien nach Durchführung der Abnahme unverzüglich zu unterzeichnen, sofern ein erheblicher Mangel nicht vorliegt. Mit der Unterzeichnung gilt die Anlage als abgenommen.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme oder die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, obwohl ein erheblicher Mangel nicht vorliegt, gilt die Anlage als abgenommen. Die Weigerung und ihre Gründe sind auf dem Abnahmeprotokoll zu vermerken. Zeigen sich während der technischen Abnahme erhebliche Mängel, hat der Auftraggeber diese MCI schriftlich innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen genau zu bezeichnen und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einzuräumen, anderenfalls gilt die Anlage als abgenommen. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, ist eine über VII. hinausgehende Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen.
Ein Mangel ist erheblich, sofern er sendeverhindernd ist oder der Funktion der Gesamtanlage entgegensteht. Auf Grund von unerheblichen Mängeln kann der
Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht mit der Abnahme oder der vorläufigen Abnahme im Zusammenhang mit dem Beginn des Probebetriebes auf den Auftraggeber über. Im Zweifel gilt die Gefahr zum jeweils frühesten Zeitpunkt als übergegangen.
Befindet sich der Auftraggeber trotz ordnungsgemäßer Aufforderung und Fristsetzung mit der Abnahme in Verzug gilt die Gefahr mit dem Zeitpunkt des Verzugseintritts als
übergegangen.
VII. Gewährleistung
1. Fristen Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. In diesem Zeitraum, beginnend ab Abnahme der Gesamtleistung bzw. der Abnahme einer Teilleistung gewährleistet MCI, dass die Anlage die in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Anlage zu dem im Vertrag bestimmten oder üblichen Gebrauch aufheben oder mindern.
Im Rahmen der Gewährleistung wird MCI Mängel der Werkleistung nach entsprechender Mitteilung durch den Auftraggeber beheben. Die Wahl der zur Störungsbeseitigung einzuleitenden Maßnahme obliegt der MCI.
Auftretende Mängel hat der Auftraggeber der MCI innerhalb einer Frist von fünf Werktagen schriftlich anzuzeigen. In der Mängelanzeige ist der gerügte Mangel möglichst genau zu beschreiben. Unterbleibt eine Mängelanzeige innerhalb der Rügefrist ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
2. Fremdverschulden Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der MCI Änderungen an der gelieferten Anlage vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der gerügte Mangel nicht durch die Änderung entstanden ist und die Änderung die Beseitigung des Mangels nicht erschwert.
Gewährleistung für Störungen an installierter Video- und Audiotechnik wird nur insofern übernommen, als diese nicht auf unzureichender Netzversorgung bzw. mangelndem
Potentialausgleich in den Räumen des Auftraggebers zurückzuführen ist.
3. Fehlschlagen der Nachbesserung/Rücktritt Der Auftraggeber ist nach Fehlschlagen des zweiten Nachbesserungsversuchs zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Ersatzvornahme berechtigt. Liegen lediglich unerhebliche Mängel vor ist der Auftraggeber nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu fordern.
4. Ersatzteile
Eine Ersatzteilgewährleistung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
5. Verjährung Mit Ablauf der Gewährleistungsfrist verjähren sämtliche Mängelansprüche des Auftraggebers, es sei denn, dass der Vertrag etwas anderes bestimmt oder zwingende
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
VIII. Haftungsmaßstab
Eine über die unter VII. geregelte Haftung hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist oder zwingende gesetzliche
Haftungsvorschriften bestehen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Zahlung der Gesamtauftragssumme bleiben alle gelieferten Anlagenteile Eigentum der MCI. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist MCI berechtigt, die gelieferten Anlagenteile ohne Fristsetzung herauszuverlangen. Im Herausgabeverlangen ist eine Rücktrittserklärung nicht enthalten. MCI ist jedoch zum Rücktritt berechtigt. Zur Ausübung des Rücktrittsrechts bedarf es einer ausdrücklichen
Erklärung.
2. Verbindung/Vermischung/Umbildung Wird eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Anlage bzw. Anlagenteile vorgenommen, gilt MCI als Hersteller. Werden gelieferte Anlagenteile mit Sachen Dritter untrennbar vermischt oder verbunden, wird MCI im Verhältnis zum Anteil an der Gesamtsache Miteigentümerin.
Gehen gelieferte Anlagen durch Verbindung mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache in das Eigentum des Auftraggebers über, bleibt MCI bis zur vollständigen Bezahlung zur Wegnahme berechtigt. Übt MCI ein Wegnahmerecht aus, wird sie mit Trennung Eigentümer der getrennten Anlagenteile, ohne dass es einer weiteren Erklärung
der Parteien bedarf.
3. Veräußerung/Abtretung Der Auftraggeber ist berechtigt, gelieferte Anlagen oder Anlagenteile im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte weiter zu veräußern. Die Forderung gegen den Dritten tritt der Auftraggeber bereits jetzt bis zu einer Höhe des offenen Rechnungsbetrages zu Gunsten der MCI an MCI ab. MCI ist neben dem Auftraggeber berechtigt, die Forderung gegenüber dem Dritten einzuziehen. Die Einziehung vor Eintritt eines Zahlungsverzuges des
Auftraggebers ist ausgeschlossen.
4. Verwahrung Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Anlagen oder Anlagenteile bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes pfleglich unter Beachtung der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.
5. Zwangsvollstreckung Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der der MCI ganz oder teilweise gehörenden Anlagen bzw. Anlagenteile hat der Auftraggeber der MCI unverzüglich,
jedoch spätestens nach 3 Werktagen mitzuteilen.
6. Rechte Dritter MCI kann zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten auch solche Anlagen bzw. Anlagenteile liefern, an denen Rechte Dritter (Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Sicherungseigentum)
bestehen.
7. Rücktritt/Wegnahmerecht Im Falle der Ausübung eines Rücktritts- oder Wegnahmerechts ist der Auftraggeber neben Schadenersatzleistungen auch zum Ersatz oder zur Herausgebe der gezogenen
Nutzungen bzw. im Falle der nicht gezogenen Nutzungen zum Wertersatz verpflichtet.
X. Montage
Sieht der Vertragsinhalt die Montage von Anlagen oder Anlagenteilen in Räumen des
Auftraggebers vor, gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber gewährleistet die ausreichende Versorgung der Arbeitsstätte mit Licht und Strom, sowie die Tragfähigkeit von Decken, Wänden und Böden und die freie Zugänglichkeit von Installationsort und Anlieferwegen. Er hat MCI mindestens einen Telefonanschluss zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße Übergabe von Beistellungen und deren
Funktionstüchtigkeit.
2. Staubfreiheit Sämtliche Räume sind MCI zu dem im Terminplan vereinbarten Zeitpunkt staubfrei übergeben. Die Staubfreiheit ist entsprechend der folgenden Punkte in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren:
- Alle staub- und spanerzeugenden Arbeiten müssen abgeschlossen sein. - Alle Baumaßnahmen sind abgeschlossen, alle Durchbrüche sind vorhanden und die Bohr-, Schleif- und Fräsarbeiten etc. sind abgeschlossen. - In den betreffenden Bereichen besteht Baufreiheit für MCI. - Klima- und Heizungsinstallationen sind abgeschlossen, die Anlagen sind betriebsbereit und haben einen Probelauf absolviert. Die Klimakanäle sind durchgeblasen und die Filtermatten erneuert. - Die Doppelböden- und Fußbodenarbeiten sind abgeschlossen, ausgenommen Teppichbeläge. - Die Arbeiten am Wand- und Deckenbereich sind abgeschlossen. - Staub-, Rauch- und Schmutzübertragung (z.B. über Klimaanlage, Doppelböden, Trassenführungen) sind ausgeschlossen. - Die Anlieferung und der Transport auch größerer Anlagenteile in die staubfreien Bereiche müssen sichergestellt sein. - Fachfremde Firmen sind nur noch in Abstimmung mit MCI zugangsberechtigt, die Schlüsselgewalt hat die Bauleitung MCI. - Abweichungen in den Punkten 1-9 sind im Einzelfall zwischen Projektsteuerung und der MCI-Bauleitung abzustimmen und zu
protokollieren.
3. Bauliche Maßnahmen Alle notwendigen baulichen Maßnahmen wie z.B. Durchbrüche für Kabelwege, Kabelrinnen, Brandschottungen sowie klimatechnische Einrichtungen und Kanäle etc. werden vom Auftraggeber erbracht. Diese Maßnahmen müssen bauseitig zu dem Zeitpunkt ausgeführt sein, der im Terminplan als der Beginn der medientechnischen Installationen definiert ist. Dies gilt auch für evtl. zu erbringende bauliche Veränderungen,
z.B. für Anlieferwege des Equipments etc.
4. Sicherheit Nimmt die Installation einen Zeitraum in Anspruch, der einen Tag übersteigt, muss der Auftraggeber MCI einen abschließbaren Raum zur Zwischenlagerung von Geräten und Materialien zur Verfügung stellen. Räume, in denen Installationen vorgenommen werden müssen vom Beginn der Montagearbeiten bis zur Abnahme verschließbar sein. Die Installation von Türschlössern kann zu Lasten des Auftraggebers von MCI vorgenommen
werden.
5. Vertretenmüssen Mehraufwendungen und Terminverzögerungen, die auf Grund von verzögerten oder nicht
ausgeführten Bauvorleistungen entstehen, hat MCI nicht zu vertreten.
6. Entsprechende Anwendung Sachen des Auftraggebers stehen Räumen insoweit gleich, als es der Montagevorbereitung durch Treffen besonderer Vorkehrungen bedarf und die Montage
beim Auftraggeber durchgeführt wird.
XI. Sonstiges
1. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtstand ist Hamburg.
2. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein bleiben die anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist auf Vereinbarung der Parteien durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den Interessen der Parteien an der unwirksamen
Bestimmung am ehesten entspricht.
3. Werklieferungsverträge/Kaufverträge Auf Werklieferungsverträge bzw. Kaufverträge sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Abnahme tritt die Übergabe der Sache an den Käufer. Preise gelten exklusive Verpackung und Versand ab Werk. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzt die Geltendmachung von
Gewährleistungsrechten die Einhaltung der Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB voraus.
4. Schriftform Aufträge und mündliche Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche
Vereinbarung ausgeschlossen werden.
5. Anwendbares Recht Für das Liefer- und Leistungsverhältnis ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.
Stand 08/2006 General Terms and conditions of business
Studio Hamburg Media Consult International (MCI) GmbH Jenfelder Allee 80 22039 Hamburg
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