Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. Allgemeines

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle durch MCI

erbrachten Planungs-, Werk- und Serviceleistungen. Die im Einzelfall zu erbringenden

Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.

2. Vertragsgegenstand

Der zu Grunde liegende Vertrag hat die Lieferung und Installation von Broadcast-Anlagen

oder Anlagenteilen zum Gegenstand. Der Lieferumfang und die konkreten

Leistungspflichten richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.

3. AGB des Vertragspartners

MCI führt sämtliche Lieferungen und Leistungen nur nach den folgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen aus. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder

Einkaufsbedingungen des Auftragebers finden nur dann Anwendung, wenn MCI diese

ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der

Auftragserteilung auf die AGB des Auftraggebers verwiesen wird und MCI der

Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen

gelten für alle zukünftigen Verträge zwischen MCI und dem Auftraggeber. Werden die

vorliegenden Geschäftsbedingungen geändert, gelten die geänderten Bestimmungen ab

erstmaligem Zugang beim Auftraggeber.

4. Änderungen des Leistungsumfangs

Begehrt der Auftraggeber während des Projektverlaufs die Änderung einzelner Punkte des

vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere den Austausch von Geräten, Anlagenteilen

oder Systemkomponenten, bedarf es hierzu der schriftlichen Vereinbarung zwischen den

Parteien. Als schriftliche Vereinbarung gilt auch ein von den Parteien unterzeichnetes

Protokoll, das den Inhalt eines Telefonats oder einer Projektbesprechung wiedergibt.

Wird der Auftraggeber von MCI schriftlich zur Bestätigung der Änderung des

Leistungsumfanges aufgefordert so hat der Auftraggeber diese innerhalb von 7

Kalendertagen zu erteilen. Wird eine Bestätigung nicht rechtzeitig erteilt, gilt die Änderung

des Leistungsumfanges als nicht vereinbart.

Im Projektverlauf auftretende Mehrungen und Minderungen gibt MCI dem Auftraggeber

unverzüglich bekannt. Während der Projektlaufzeit ist eine Mehrungs-/Minderungsliste zu

führen.

Werden einzelnen Geräte, Anlagenteile oder Systemkomponenten im Projektverlauf auf

Vereinbarung der Parteien oder auf Veranlassung des Auftraggebers ausgetauscht, wird

aus dem Preis der ehemals vorgesehenen und der nunmehr verwendeten Geräte,

Anlagenteile oder Systemkomponenten ein Saldo gebildet. Ein negativer Saldo wird vom

Gesamtauftragspreis, sofern einzelne Zahlungsziele bereits erreicht wurden vom offenen

Restauftragspreis abgezogen, ein positiver Saldo wird hinzugerechnet.

Sind im Hinblick auf die ursprünglich geplante Verwendung eines ausgetauschten Gerätes

durch MCI Leistungen (Planung, Softwareentwicklung, Montage) erbracht worden, sind

diese vom Auftraggeber vertragsgemäß zu vergüten.

5. Subunternehmer

Die als Subunternehmer einzusetzenden Unternehmen werden zwischen den Parteien

einvernehmlich festgelegt. § 278 BGB findet keine Anwendung.


II. Lieferungs- und Leistungsbedingungen

1. Angebot

MCI bietet Leistungen freibleibend und unverbindlich an, es sei denn, im Angebot ist

etwas anderes bestimmt. Technische Änderungen i.S. eines technischen Fortschritts

sowie Farbabweichungen, Irrtümer und Eingabefehler sind vorbehalten.

Der Mindestbestellwert beträgt € 50.

2. Unterlagen/Urheberrechte

MCI behält sich an allen Abbildungen, Zeichnungen und Unterlagen die Eigentümer- und

Urheberrechte vor. Alle Zeichnungen und Blockschaltbilder, alle Textbeschreibungen,

sowie das jeweilige Leistungs- und Lieferverzeichnis sind nur für den Auftraggeber

bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch nach Abwicklung des

Vertragsverhältnisses bedarf die Weitergabe der schriftlichen Zustimmung durch MCI.

MCI gewährt die Unversehrtheit von Schutzrechten Dritter.

3. Service/Wartung

Service- und Wartungsleistungen sind nur dann Inhalt des Vertrages, wenn dies schriftlich

vereinbart wird. Ist MCI mit der Durchführung von Service- und Wartungsleistungen

beauftragt, können diese durch andere Firmen, insbesondere MCI-Tochterfirmen

ausgeführt werden, ohne dass es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.


III. Preise/Vergütung/Zahlungsbedingungen

1. Preise

Alle angegebenen Preise gelten sofern nicht anders vereinbart zzgl. der jeweils geltenden

Mehrwertsteuer.

Soweit nichts anderes bestimmt, werden zwischen MCI und dem jeweiligen Auftraggeber

Festpreise vereinbart. MCI ist jedoch auf Grund von Vertragsänderungen,

Kalkulationsirrtümern oder Veränderungen der dem Vertrag zu Grunde liegenden

Umstände zur Preisanpassung berechtigt.

Soweit im betreffenden Vertrag nicht anders vereinbart, sind Kosten für Fracht,

Verpackung, Versicherung im Preis nicht inbegriffen.

2. Zahlungsbedingungen

Alle vom Auftraggeber geschuldeten Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab

Rechnungsdatum, spätestens 40 Tage nach Abnahme, ohne Abzug fällig, sofern im

Vertrag ein Anderes nicht bestimmt ist. Skonto wird nicht gewährt. Im Falle des Verzuges

gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist MCI nur gegen Vorkasse

zur Leistung verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung bis zum

Beginn der Projektausführung nicht nach, ist MCI zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Maßgebend ist der im Terminplan festgelegte Zeitpunkt. Der Auftraggeber ist in diesem

Falle verpflichtet, MCI als Schadensausgleich 30 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

MCI bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen. Der Auftraggeber ist

zum Nachweis berechtigt, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden

ist.

Ein Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem

jeweiligen Auftraggeber nur dann zu, wenn die Hauptforderung unbestritten oder

rechtskräftig festegestellt ist.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt

MCI zum Rücktritt vom Vertrag.

Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine

Vermögenslage nach Vertragsschluss wesentlich, so kann MCI auf alle Forderungen der

Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung verlangen.


IV. Termine

1. Vorläufiger Terminplan

Soweit erforderlich erstellt MCI bei Angebotsabgabe einen vorläufigen Terminplan auf

Basis der ihr vorliegenden Informationen. Ein verbindlicher Terminplan wird zu Beginn des

Projektes zwischen Auftraggeber und MCI einvernehmlich aufgestellt.

Im Falle von Vertragsänderungen oder Veränderung der dem Vertrag zu Grunde

liegenden Umstände kann sich der Auftraggeber auf den Terminplan nicht mehr berufen.

In diesem Fall wird der Terminplan den veränderten Gegebenheiten einvernehmlich

angepasst.

In dem Terminplan werden voraussichtliche Termine zur Durchführung von

Arbeitsgesprächen der Projektleitungen der Parteien festgelegt.

Ergeben sich aus Änderungen des Terminplans Terminverschiebungen, so hat MCI diese

nicht zu vertreten, sofern die Änderungen einvernehmlich oder einseitig seitens des

Auftraggebers getroffen wurden. Das Gleiche gilt, wenn der Grund der Verzögerung aus

der Sphäre des Auftraggebers stammt.

2. Arbeitsgespräche

Über Ergebnisse von Arbeitsgesprächen und Entscheidungen werden von MCI

Ergebnisprotokolle erstellt. Diese sollen den Parteien spätestens 4 Werktage nach den

Besprechungen vorliegen. Einsprüche gegen die Ergebnisprotokolle sind unverzüglich zu

erheben und bedürfen der Schriftform.

3. Höhere Gewalt

Die Nichteinhaltung von Terminen auf Grund von höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe,

Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen oder Zuliefer-betrieben, Streik in

Auslieferungsbetrieben oder Transportbetrieben hat MCI nicht zu vertreten. Dies gilt

sowohl für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, als auch für die Gebiete anderer

Staaten, sofern MCI aus diesen bzw. durch diese hindurch die zur Ausführung des

Vertrages erforderlichen Materialien bezieht. Die Geltendmachung eines

Verzugsschadens seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

MCI hat die verspätete Lieferung von Zulieferbetrieben und der Personen, der sie sich zur

Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedient nur bei Vorliegen von Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens ist

ausgeschlossen.

4. Schadenersatz

Entstehen MCI durch Terminverschiebungen, die einseitig der AG zu vertreten hat,

Mehrkosten (z.B. durch Personalvorhaltung) oder Schäden, ist der Auftraggeber zum

Ersatz des Schadens verpflichtet. Eine Verschiebung vertraglich vereinbarter Termine

zieht in der Regel eine Verschiebung aller nachfolgenden Termine für die

Leistungserbringung nach sich. Dies gilt insbesondere für Vertragsstrafentermine.


V. Abnahme

MCI übergibt die Werkleistung wie in der Leistungsbeschreibung festgelegt, sofern nicht

Änderungen im Projektverlauf vorgenommen wurden. Ist eine Übergabe auf Grund der

Beschaffenheit der Leistung nicht möglich, tritt an die Stelle der Übergabe die Mitteilung,

dass die Leistung zur Abnahme bereit stehe.

Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, führen Auftraggeber und MCI innerhalb von

5 Werktagen nach Übergabe eine abschließende technische Abnahme durch. Im Verlauf

dieser Abnahme soll die Erfüllung der im Auftrag vereinbarten System-Spezifikationen

durch das gelieferte Gesamtsystem überprüft werden. Die technische Abnahme wird in

Anwesenheit der Vertreter beider Parteien vorgenommen.

Anlagenteile und Systemkomponenten, deren technische Beschaffenheit eine Abnahme

vor Fertigstellung der Gesamtanlage zulässt, werden vom Auftraggeber jeweils nach

Prüfung ihrer Funktionstüchtigkeit unverzüglich abgenommen.

Die Abnahme ist durch ein Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. Das Abnahmeprotokoll

muss eine abschließende Auflistung der abzunehmenden Anlagen / Anlagenteile

enthalten. In dem Abnahmeprotokoll sind sämtliche auftretenden erheblichen und

unerheblichen Mängel festzuhalten. Das Abnahmeprotokoll ist von den Parteien nach

Durchführung der Abnahme unverzüglich zu unterzeichnen, sofern ein erheblicher Mangel

nicht vorliegt. Mit der Unterzeichnung gilt die Anlage als abgenommen.

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme oder die Unterzeichnung des

Abnahmeprotokolls, obwohl ein erheblicher Mangel nicht vorliegt, gilt die Anlage als

abgenommen. Die Weigerung und ihre Gründe sind auf dem Abnahmeprotokoll zu

vermerken.

Zeigen sich während der technischen Abnahme erhebliche Mängel, hat der Auftraggeber

diese MCI schriftlich innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen genau zu bezeichnen und

eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einzuräumen, anderenfalls gilt die Anlage

als abgenommen. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, ist eine über VII.

hinausgehende Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen.

Ein Mangel ist erheblich, sofern er sendeverhindernd ist oder der Funktion der

Gesamtanlage entgegensteht. Auf Grund von unerheblichen Mängeln kann der

Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.


VI. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht mit der Abnahme oder der vorläufigen

Abnahme im Zusammenhang mit dem Beginn des Probebetriebes auf den Auftraggeber

über. Im Zweifel gilt die Gefahr zum jeweils frühesten Zeitpunkt als übergegangen.

Befindet sich der Auftraggeber trotz ordnungsgemäßer Aufforderung und Fristsetzung mit

der Abnahme in Verzug gilt die Gefahr mit dem Zeitpunkt des Verzugseintritts als

übergegangen.


VII. Gewährleistung

1. Fristen

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt

ist. In diesem Zeitraum, beginnend ab Abnahme der Gesamtleistung bzw. der Abnahme

einer Teilleistung gewährleistet MCI, dass die Anlage die in der Leistungsbeschreibung

ausgewiesenen Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert

oder die Tauglichkeit der Anlage zu dem im Vertrag bestimmten oder üblichen Gebrauch

aufheben oder mindern.

Im Rahmen der Gewährleistung wird MCI Mängel der Werkleistung nach entsprechender

Mitteilung durch den Auftraggeber beheben. Die Wahl der zur Störungsbeseitigung

einzuleitenden Maßnahme obliegt der MCI.

Auftretende Mängel hat der Auftraggeber der MCI innerhalb einer Frist von fünf

Werktagen schriftlich anzuzeigen. In der Mängelanzeige ist der gerügte Mangel möglichst

genau zu beschreiben. Unterbleibt eine Mängelanzeige innerhalb der Rügefrist ist die

Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Durch Nachbesserung

oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

2. Fremdverschulden

Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch nicht

bestimmungsgemäßen Gebrauch, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie

entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der MCI Änderungen an der gelieferten

Anlage vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Dies gilt nicht, wenn der

Auftraggeber nachweist, dass der gerügte Mangel nicht durch die Änderung entstanden ist

und die Änderung die Beseitigung des Mangels nicht erschwert.

Gewährleistung für Störungen an installierter Video- und Audiotechnik wird nur insofern

übernommen, als diese nicht auf unzureichender Netzversorgung bzw. mangelndem

Potentialausgleich in den Räumen des Auftraggebers zurückzuführen ist.

3. Fehlschlagen der Nachbesserung/Rücktritt

Der Auftraggeber ist nach Fehlschlagen des zweiten Nachbesserungsversuchs zum

Rücktritt vom Vertrag oder zur Ersatzvornahme berechtigt. Liegen lediglich unerhebliche

Mängel vor ist der Auftraggeber nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder

Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu fordern.

4. Ersatzteile

Eine Ersatzteilgewährleistung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

5. Verjährung

Mit Ablauf der Gewährleistungsfrist verjähren sämtliche Mängelansprüche des

Auftraggebers, es sei denn, dass der Vertrag etwas anderes bestimmt oder zwingende

gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.


VIII. Haftungsmaßstab

Eine über die unter VII. geregelte Haftung hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen,

sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist oder zwingende gesetzliche

Haftungsvorschriften bestehen.


IX. Eigentumsvorbehalt

1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung der Gesamtauftragssumme bleiben alle gelieferten

Anlagenteile Eigentum der MCI. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist

MCI berechtigt, die gelieferten Anlagenteile ohne Fristsetzung herauszuverlangen. Im

Herausgabeverlangen ist eine Rücktrittserklärung nicht enthalten. MCI ist jedoch zum

Rücktritt berechtigt. Zur Ausübung des Rücktrittsrechts bedarf es einer ausdrücklichen

Erklärung.

2. Verbindung/Vermischung/Umbildung

Wird eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Anlage bzw. Anlagenteile

vorgenommen, gilt MCI als Hersteller. Werden gelieferte Anlagenteile mit Sachen Dritter

untrennbar vermischt oder verbunden, wird MCI im Verhältnis zum Anteil an der

Gesamtsache Miteigentümerin.

Gehen gelieferte Anlagen durch Verbindung mit einer beweglichen oder unbeweglichen

Sache in das Eigentum des Auftraggebers über, bleibt MCI bis zur vollständigen

Bezahlung zur Wegnahme berechtigt. Übt MCI ein Wegnahmerecht aus, wird sie mit

Trennung Eigentümer der getrennten Anlagenteile, ohne dass es einer weiteren Erklärung

der Parteien bedarf.

3. Veräußerung/Abtretung

Der Auftraggeber ist berechtigt, gelieferte Anlagen oder Anlagenteile im ordentlichen

Geschäftsgang an Dritte weiter zu veräußern. Die Forderung gegen den Dritten tritt der

Auftraggeber bereits jetzt bis zu einer Höhe des offenen Rechnungsbetrages zu Gunsten

der MCI an MCI ab. MCI ist neben dem Auftraggeber berechtigt, die Forderung gegenüber

dem Dritten einzuziehen. Die Einziehung vor Eintritt eines Zahlungsverzuges des

Auftraggebers ist ausgeschlossen.

4. Verwahrung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Anlagen oder Anlagenteile bis zur

vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes pfleglich unter Beachtung der

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.

5. Zwangsvollstreckung

Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der der MCI ganz oder teilweise

gehörenden Anlagen bzw. Anlagenteile hat der Auftraggeber der MCI unverzüglich,

jedoch spätestens nach 3 Werktagen mitzuteilen.

6. Rechte Dritter

MCI kann zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten auch solche Anlagen bzw. Anlagenteile

liefern, an denen Rechte Dritter (Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Sicherungseigentum)

bestehen.

7. Rücktritt/Wegnahmerecht

Im Falle der Ausübung eines Rücktritts- oder Wegnahmerechts ist der Auftraggeber neben

Schadenersatzleistungen auch zum Ersatz oder zur Herausgebe der gezogenen

Nutzungen bzw. im Falle der nicht gezogenen Nutzungen zum Wertersatz verpflichtet.


X. Montage

Sieht der Vertragsinhalt die Montage von Anlagen oder Anlagenteilen in Räumen des

Auftraggebers vor, gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber gewährleistet die ausreichende Versorgung der Arbeitsstätte mit Licht

und Strom, sowie die Tragfähigkeit von Decken, Wänden und Böden und die freie

Zugänglichkeit von Installationsort und Anlieferwegen. Er hat MCI mindestens einen

Telefonanschluss zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße Übergabe von Beistellungen und deren

Funktionstüchtigkeit.

2. Staubfreiheit

Sämtliche Räume sind MCI zu dem im Terminplan vereinbarten Zeitpunkt staubfrei

übergeben. Die Staubfreiheit ist entsprechend der folgenden Punkte in einem

Übergabeprotokoll zu dokumentieren:

- Alle staub- und spanerzeugenden Arbeiten müssen abgeschlossen sein.

- Alle Baumaßnahmen sind abgeschlossen, alle Durchbrüche sind vorhanden

und die Bohr-, Schleif- und Fräsarbeiten etc. sind abgeschlossen.

- In den betreffenden Bereichen besteht Baufreiheit für MCI.

- Klima- und Heizungsinstallationen sind abgeschlossen, die Anlagen sind

betriebsbereit und haben einen Probelauf absolviert. Die Klimakanäle sind

durchgeblasen und die Filtermatten erneuert.

- Die Doppelböden- und Fußbodenarbeiten sind abgeschlossen,

ausgenommen Teppichbeläge.

- Die Arbeiten am Wand- und Deckenbereich sind abgeschlossen.

- Staub-, Rauch- und Schmutzübertragung (z.B. über Klimaanlage,

Doppelböden, Trassenführungen) sind ausgeschlossen.

- Die Anlieferung und der Transport auch größerer Anlagenteile in die

staubfreien Bereiche müssen sichergestellt sein.

- Fachfremde Firmen sind nur noch in Abstimmung mit MCI

zugangsberechtigt, die Schlüsselgewalt hat die Bauleitung MCI.

- Abweichungen in den Punkten 1-9 sind im Einzelfall zwischen

Projektsteuerung und der MCI-Bauleitung abzustimmen und zu

protokollieren.

3. Bauliche Maßnahmen

Alle notwendigen baulichen Maßnahmen wie z.B. Durchbrüche für Kabelwege,

Kabelrinnen, Brandschottungen sowie klimatechnische Einrichtungen und Kanäle etc.

werden vom Auftraggeber erbracht. Diese Maßnahmen müssen bauseitig zu dem

Zeitpunkt ausgeführt sein, der im Terminplan als der Beginn der medientechnischen

Installationen definiert ist. Dies gilt auch für evtl. zu erbringende bauliche Veränderungen,

z.B. für Anlieferwege des Equipments etc.

4. Sicherheit

Nimmt die Installation einen Zeitraum in Anspruch, der einen Tag übersteigt, muss der

Auftraggeber MCI einen abschließbaren Raum zur Zwischenlagerung von Geräten und

Materialien zur Verfügung stellen. Räume, in denen Installationen vorgenommen werden

müssen vom Beginn der Montagearbeiten bis zur Abnahme verschließbar sein. Die

Installation von Türschlössern kann zu Lasten des Auftraggebers von MCI vorgenommen

werden.

5. Vertretenmüssen

Mehraufwendungen und Terminverzögerungen, die auf Grund von verzögerten oder nicht

ausgeführten Bauvorleistungen entstehen, hat MCI nicht zu vertreten.

6. Entsprechende Anwendung

Sachen des Auftraggebers stehen Räumen insoweit gleich, als es der

Montagevorbereitung durch Treffen besonderer Vorkehrungen bedarf und die Montage

beim Auftraggeber durchgeführt wird.


XI. Sonstiges

1. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtstand ist Hamburg.

2. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein bleiben die anderen Bestimmungen

hiervon unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist auf Vereinbarung der Parteien durch

eine Bestimmung zu ersetzen, die den Interessen der Parteien an der unwirksamen

Bestimmung am ehesten entspricht.

3. Werklieferungsverträge/Kaufverträge

Auf Werklieferungsverträge bzw. Kaufverträge sind die vorstehenden Vorschriften

entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Abnahme tritt die Übergabe der Sache an

den Käufer. Preise gelten exklusive Verpackung und Versand ab Werk. Soweit der

Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzt die Geltendmachung von

Gewährleistungsrechten die Einhaltung der Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB voraus.

4. Schriftform

Aufträge und mündliche Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen für ihre

Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche

Vereinbarung ausgeschlossen werden.

5. Anwendbares Recht

Für das Liefer- und Leistungsverhältnis ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland

maßgebend.

Stand 08/2006 General Terms and conditions of business

Studio Hamburg Media Consult International (MCI) GmbH

Jenfelder Allee 80 22039 Hamburg

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